AGB

1. Geltungsbereich

  1. Für Angebote über Beratungs-, Planungs- und Programmierarbeiten und sonstige Dienstleistungen im Internet-Bereich des Auftragnehmers mit seinen Kunden gelten ausschließlich die nachfolgendend genannten Bestimmungen. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.

2. Angebote und Auftragserteilung

  1. Alle Angebote von De-Media sind freibleibend. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn ein Angebot von De-Media durch den Kunden schriftlich bestätigt wurde. In den jeweiligen Angeboten werden Art, Umfang und Spezifikation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Angaben über Art und Umfang der Mitwirkungsleistung des Kunden beschrieben.
  2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Schulungen des Personals des Kunden werden gesondert abgerechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.

3. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen

  1. Jeder von De-Media erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen aller Art betrifft, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) I.V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
  2. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberzeichnung dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
  4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebenen Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der De-Media und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
  5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Kunde das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dabei räumt ihm die De-Media in der Regel zugleich das nicht ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
  6. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

4. Herstellung von Druckvorlagen

  1. Belichtungsaufträge sind Werkverträge.
  2. De-Media übernimmt die Herstellung von Druckvorlagen aus Daten, die der Kunde auf seine Kosten und auf seine Gefahr der De-Media (in digitalisierter Form) zur Verfügung stellt. Alle Daten, die De-Media zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein.
  3. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, insbesondere z.B. durch Viren infizierte Datenträger oder Dateien oder gegen geltendes Gesetz verstoßende Inhalte, so ersetzt der Kunde dem Auftragnehmer alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt De-Media von allen Ansprüchen Dritter frei.

5. Datensicherung

  1. Falls nicht im Angebot eine Datensicherung durch De-Media ausdrücklich genannt ist, erfolgt keine Datensicherung oder Datenarchivierung durch De-Media.
  2. Bei reinen Belichtungsaufträgen (Herstellung von Druckvorlagen auf Basis vom Kunden gelieferter Dateien) und reinen Scanaufträgen (Auslieferung gescannter Bilddateien auf Datenträgern an den Kunden) werden die Auftragsdateien an die De-Media nach Auslieferung und Abnahme durch den Kunden von De-Media gelöscht. Insoweit übernimmt De-Media keine keine Haftung für den Verlust von Daten. Der Kunde sollte eine Sicherungskopie behalten.
  3. Bei allen sonstigen Aufträgen werden die Auftragsdateien an oder von De-Media nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des jeweiligen Auftrages gelöscht.
  4. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Auftragsdateien, so hat der Kunde für das Zusammenstellen und Kopieren der Auftragsdateien, auf den vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Datenträger, eine Aufwandsentschädigung gemäß aktueller aktueller Preisliste zu entrichten.

6. Sonder- und Fremdleistungen

  1. Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung, werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden diesem in Rechnung gestellt.
  2. Vorarbeiten, wie z.B. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke und Muster, die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Die De-Media ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der De-Media abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die De-Media im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

7. Neben– und Reisekosten

  1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz etc., sind vom Kunden zu erstatten. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Kunden vereinbart wurde.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird im Angebot festgelegt; sofern das Angebot hierzu keine Regelung enthält, erfolgt eine Vergütung nach Aufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste/Honorarordnung der De-Media.
  2. Alle Preisangaben der De-Media verstehen sich zuzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
  3. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
    a. dem Entwurfshonorar
    b. dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
    c. dem Werkzeichnungshonorar
  4. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6% p.a. zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der De-Media als Zahlungseingang.
  6. Die von der De-Media hergestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenen Forderungen im Eigentum der De-Media.

9. Lieferung/Fristen

  1. Termine und Fristen bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform.
  2. Ist die Nichteinhaltung eines schriftlich fixierten Termins oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflussbereiches der De-Media liegt, so verlängert sich der entsprechende Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne.
  3. Der Kunde hat im Falle eines durch De-Media zu verantwortenden Terminverzuges das Recht, nach Ablauf einer der De-Media schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, den betreffenden Vertrag unter Ausschluss aller anderen Rechte – mit Ausnahme des Schadenersatzanspruches – fristlos zu kündigen. Teilleistungen, die unter dem betreffenden Angebot von De-Media bis zur Kündigung erbracht worden sind, werden vom Kunden vollständig bezahlt.
  4. Ersatz des Verzugsschadens kann vom Kunden nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  5. Die De-Media sendet die Druckvorlagen dem Kunden auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden.

10. Tarifrechner

  1. De-Media setzt auf seinen eigenen Webseiten und auf Webseiten von Kunden Datenbanken ein mit Informationen zu Strom und Gas, sog. Tarifrechner oder Tarifvergleichsrechner (im Folgenden Tarifrechner). Zur Benutzung eines Tarifrechners von De-Media müssen durch den Nutzer verschiedene Daten eingegeben werden, damit der Tarifrechner dem Nutzer individuelle Ergebnisse anzeigen kann. Der Tarifrechner bietet ggf. Optimierungsvorschläge an. Die unverbindlichen Ergebnisse werden dem Nutzer online angezeigt und ggfs. an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
  2. De-Media verwendet für seine Tarifrechner die Daten der Fa. ene’t GmbH. Für die Richtigkeit dieser angebotenen Informationen übernimmt De-Media keine Gewähr. Weiterhin hängen die jeweiligen Vorschläge von den individuellen Angaben der Nutzer und der ausgewählten Suchkriterien ab. Ebenfalls kann nicht garantiert werden, dass die angebotenen Informationen vollständig sind.
  3. Die Nutzung der Datenbanken auf den Webseiten der De-Media ist für den nicht gewerblichen Endnutzer kostenlos.
  4. De-Media stellt seine Tarifrechner auch seinen Kunden zur Verfügung (Kundenrechner). Bindet ein Kunde einen Tarifrechner aus seine Webseite ein, werden Lizenzgebühren fällig. Höhe dieser Lizenzgebühren regelt ein jeweils zu erstellendes Angebot.
  5. Auch für die Kundenrechner gelten die Bestimmungen dieser AGB.

11. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung der De-Media beginnt mit der Ablieferung, Übergabe, Installation oder Abnahme.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, der De-Media Mängel unverzüglich, schriftlich anzuzeigen und konkret zu beschreiben und zwar: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der Leistungserbringung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens zehn Werktage nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, gelten die Leistungen der De-Media als genehmigt, und es können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen die De-Media mehr hergeleitet werden.
  3. Der Kunde stellt der De-Media auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der De-Media die Beurteilung und Beseitigung der angezeigten Mängel ermöglichen.
  4. Wenn trotz der gebotenen Sorgfalt durch die De-Media Probleme auftreten, die in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht gelöst werden können, oder wenn ein Serviceauftrag nicht in objektiv angemessener Qualität erbracht werden kann, wird die De-Media eine Alternativ- oder Zwischenlösung finden, die den Mangel behebt oder dafür sorgt, das dieser sich nicht mehr maßgeblich auswirkt (Nachbesserung/Nachlieferung). Wird eine solche Alternativ- oder Zwischenlösung bereitgestellt, ist eine Haftung oder weitergehende Gewährleistung insoweit ausgeschlossen.
  5. Ist die De-Media zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die De-Media zu vertreten hat, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise endgültig fehl, so ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung für die betreffende Leistung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  6. Solange die De-Media sich mit der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in Verzug befindet oder dieses nicht endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Mängel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von der De-Media Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  7. Die Gewährleistung für Mängel oder Fehlfunktionen ist ausgeschlossen für Programme, Geräte, Systeme oder Installationen, die durch Hard- oder Software, die nicht von der De-Media geliefert und die vom Kunden ohne Zustimmung durch die De-Media eingesetzt wurde oder die durch Veränderungen an Leistungen, die ohne Zustimmung der De-Media vom Kunden vorgenommen wurden, verursacht sind.
  8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

12. Haftung

  1. Für die Haftung des Auftragnehmers sowie für die Eigenhaftung seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Haftungsregelungen:
  2. Der Auftragnehmer haftet für von ihm grob fahrlässig verursachten Personenschäden bis zu EUR 1.500.000,- Sachschäden bis zu EUR 500.000,- pauschal und für Vermögensschäden bis zu EUR 25.000,-, jeweils pro Schadenereignis; pro Jahr das Doppelte.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass er deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer gesetzlich zwingend haftet, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen.
  6. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aufgrund grober Fahrlässigkeit bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die vertragsgemäße Leistung hätte erbracht werden müssen.
  7. Die De-Media haftet – sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft -, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die De-Media nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  9. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  10. Beim Scannen von Diapositiven sind Beschädigungen auch bei größter Sorgfalt nicht auszuschließen. Auch beim Scannen von Original-Diapositiven übernimmt De-Media keine Haftung für Beschädigungen bzw. Folgeschäden (z.B. Neuerstellung von Dias), sofern De-Media lediglich leichte bzw. mittlere Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  11. Im Falle der unkontrollierten Druckfreigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet die De-Media nicht für Schäden, die beim Druck auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach der Druckfreigabe im anschließenden Fertigungsvorgang erkannt werden konnten, bleibt eine Haftung von De-Media auf den Auftragswert der Belichtung beschränkt. Dies gilt nur dann nicht, wenn De-Media mit der Qualitätsüberwachung durch Herstellung von Proofs und der Andruckkontrolle beauftragt wird, da bei der Filmherstellung Fehlbelichtungen auf dem Bildschirm oder Laserausdruck oft nicht erkennbar werden.
  12. Die De-Media haftet weder für Auftragsverzögerungen und –fehler aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Datenübermittlung bzw. unvollständiger oder fehlerhafter Auftragsanweisungen, noch für den Verlust von Daten während der Auftragsausübung, da eine besondere Sicherung der Daten ohne ausdrücklichen Auftrag an De-Media nicht erfolgt. Im Falle von Datenverlusten hat der Kunde der De-Media eine weitere Sicherungskopie zur Ausführung des Belichtungsauftrages zur Verfügung zu stellen.
  13. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt die De-Media gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die De-Media tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

13. Auftragsbeendigung, Kündigung

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende monatliche Arbeiten können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Befristete Verträge können nur mit besonderer Begründung gekündigt werden, sofern in einem Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein besonderer Grund liegt vor,
    a. wenn eine Vertragspartei schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht, und diese trotz Abmahnung, in der die schuldhafte Vertragsverletzung im Einzelnen beschrieben ist und eine angemessene Zeit eingeräumt wurde, diese zu beheben, nicht behebt
    b. wenn trotz Mahnung ein Zahlungsverzug von mindestens zwei Monaten vorliegt
    c. wegen Terminverzuges (s. Abschnitt 6)
  3. Lizenzvereinbarungen können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr.
  4. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den im Angebot bzw. gemäß Punkt 9 vereinbarten Preisen bzw. Stunden- oder Tagessätzen zzgl. Nebenkosten und Spesen. Ist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 50% der noch ausstehenden Teile der vereinbarten Gesamtvergütung oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens verlangen. Sofern der Auftragnehmer pauschalisierten Schadenersatz geltend macht, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. Allgemeine Bestimmungen

  1. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sowie Änderungen des jeweiligen Angebotes gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis.
  2. Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt auch im Falle einer etwaigen Unvollständigkeit des Vertrages.
  3. Die De-Media darf den Kunden nach vorheriger Anzeige als Referenz für Marketingzwecke nennen.
  4. Die De-Media darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden Dritten übertragen.
  5. Gegen Ansprüche der De-Media kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.
  6. Der Erfüllungsort der vereinbarten Leistungen ist im Einzelvertrag zu bezeichnen.
  7. Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Stand: 24.06.2015